Bis zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2005 wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft als nicht rechtsfähig behandelt. Der BGH wies der Wohnungseigentümergemeinschaft im vorbezeichneten Beschluss allerdings Teilrechtsfähigkeit zu. Nunmehr erlangte die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Wirkung ab dem 01.12.2020 durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in der aktuellen Fassung die volle Rechtsfähigkeit.
Im Anschluss daran hat jetzt der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.9.2020 entschieden, dass die anteilige Instandhaltungsrücklage seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr von der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig ist. Zu dieser Rechtsprechung gibt es jetzt auch einen koordinierten Ländererlass vom 19.03.2021, der die einheitliche Rechtsanwendung dieser Rechtsprechung sicherstellen soll.